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Compliance und Hinweisgeberschutz

Die Vertraulichkeit wird bei der Nutzung des Portals, im persönlichen Gespräch sowie bei der Verwendung des Briefkastens im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben gemäß §§ 8, 9 HinSchG sichergestellt.Compliance

Der Begriff Compliance bedeutet wörtlich übersetzt Erfüllung von Anforderungen und bezieht sich auf die Einhaltung von Gesetzen, Vorschriften, internen Regelwerken und ethischen Grundsätzen innerhalb eines Unternehmens.

Die Einhaltung gesetzlicher und interner Vorschriften ist für die Nahverkehr Schwerin GmbH ein zentraler Bestandteil unserer Unternehmenskultur.

Compliance in der Landeshauptstadt Schwerin

Mit Beschluss der Stadtvertretung am 13. Oktober 2014 wurde die Richtlinie über einheitliche (Mindest-) Standards für Compliance-Programme eingeführt. Diese Richtlinie gilt für alle städtischen Eigen- und Beteiligungsgesellschaften sowie Eigenbetriebe der Landeshauptstadt Schwerin.

Hinweisgeber und Hinweisgeberschutz

Ein Hinweisgeber (Whistleblower) ist eine Person, die wichtige Informationen preisgibt, die sonst nicht bekannt wären, und somit dazu beiträgt, Missstände aufzudecken. Dies ermöglicht es dem Beschäftigungsgeber, geeignete Maßnahmen zu ergreifen.

Zum Schutz der Hinweisgeber vor Repressalien und anderen negativen Konsequenzen wurde die Whistleblowing-Richtlinie eingeführt, die von allen EU-Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden musste. Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist die deutsche Umsetzung dieser Richtlinie und verpflichtet Unternehmen zum Handeln. Seit dem 1. Mai 2024 ist in unserem Bundesland auch das kommunale Hinweisgebermeldestellengesetz (KommHinMeldG M-V) in Kraft. Demnach sind Arbeitgeber mit mehr als 50 Beschäftigten verpflichtet, eine interne Meldestelle gemäß § 12 Abs. 1 HinSchG einzurichten und zu betreiben.

Anwendungsbereich

Das Meldeverfahren steht allen Personen offen, die hinreichend begründete Hinweise auf unethisches und/oder ungesetzliches Verhalten innerhalb unseres Unternehmens, durch unsere Beschäftigten oder durch unmittelbare sowie mittelbare Lieferanten geben möchten. Lieferanten sind alle natürlichen und juristischen Personen, die in einer Rechtsbeziehung mit unserer Organisation oder einem ihrer Lieferanten stehen und auf dieser Basis Leistungen erbringen.

Unser Meldesystem können Sie beispielsweise in den folgenden Fällen nutzen: 

  • Verstöße gegen Arbeitnehmerrechte inkl. Betriebsvereinbarung
  • Korruption/Bestechung (wie z. B. Kickbacks)
  • Diskriminierung, (sexuelle) Belästigung, psychischer Missbrauch
  • Manipulation der (Finanz-)Buchhaltung
  • Wettbewerbs-/Kartellrecht
  • Schutz von personenbezogenen Daten und Geschäftsgeheimnissen
  • Körperliche Gewalt
  • Sabotage/Vandalismus
  • Arbeitsschutz/Arbeitssicherheit
  • Beeinträchtigung des Whistleblower-Systems, z. B. Vergeltungsmaßnahmen gegen Whistleblower
  • Verletzung der Vertraulichkeit oder der Meldepflicht
  • IT-Sicherheit/Cyberkriminalität
  • Unerlaubter privater Gebrauch von betrieblichem Eigentum/Leistungen
  • Steuerhinterziehung/-betrug
  • Technische Compliance (Produkt Compliance)
  • Diebstahl, Betrug, Unterschlagung, persönliche Bereicherung
  • Missachtung von Arbeitsrecht, Koalitionsfreiheit, Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit sowie Umweltrechte
  • Export- und Importkontrolle inkl. Sanktionen
  • Interne-Richtlinie
  • Menschenrechte

Melden von Regelverstößen

Konkrete Hinweise können dazu beitragen, Verstöße gegen interne Regeln und geltende Gesetze zu vermeiden. Diese Maßnahmen helfen, negative Auswirkungen auf Kunden, Mitarbeitende, Geschäftspartner und das Unternehmen zu verhindern. Ihre Hinweise können zur Aufdeckung von Fehlverhalten und zur Einleitung von Gegenmaßnahmen beitragen.

Sollten Sie einen Verdacht oder konkrete Hinweise auf bestehende oder drohende Regelverstöße haben, bitten wir Sie, Kontakt mit uns aufzunehmen.

Hierzu können Sie die folgenden Meldewege nutzen:

  • Elektronisches Hinweisgebersystem

Hinweisgebersystem: https://schwerin.integrityline.app/

Zusätzlich können Sie einen Termin für ein persönliches Gespräch mit dem Meldestellenbeauftragten, Herrn Matthias Spielmann, vereinbaren.

Die Vertraulichkeit wird bei der Nutzung des Portals, im persönlichen Gespräch sowie bei der Verwendung des Briefkastens im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben gemäß §§ 8, 9 HinSchG sichergestellt.

Gemäß § 13 Abs. 2 Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) weisen wir auch auf externe Meldestellen hin. Eine externe Meldestelle, die Sie nutzen können, ist die Meldestelle beim Bundesamt für Justiz (BfJ).

Bearbeitung eingehender Hinweise

Für eine angemessene und zeitnahe Bearbeitung Ihres Hinweises sind konkrete Angaben (Wer, Wann, Was, Wie und Wo) essenziell. Bitte beachten Sie, dass unsere Meldekanäle nicht für allgemeine Beschwerden gedacht sind. Wenn Sie mit unseren Mobilitätsdienstleistungen unzufrieden sind, wenden Sie sich bitte an unseren Kundendienst über unsere Website.